Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 17. März 2025 (Eingang: 16. April 2025) erhob die A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen ihre Gesellschafter C.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und verlangte deren Aus- schluss wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen. Den Streitwert bezifferte sie auf CHF 2'427'430.00 (Verfahren A3 2025 24). Ferner stellte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag (Eingang: 16. April 2025) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Durchführung des Verfahrens A3 2025 24 (Verfahren UP 2025 51). Mit Entscheid vom 22. April 2025 wies der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts dieses Gesuch ab. Ferner verlangte er am 23. April 2025 von der Beschwerdeführerin zur Durch- führung des Verfahren A3 2025 24 einen Kostenvorschuss von CHF 30'000.00. 2. Sowohl gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als auch gegen die Kostenvorschussverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit zwei separaten Eingaben vom 2. Mai 2025 (Datum Poststempel: 10. Mai 2025) jeweils Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte die Aufhebung der Entscheide des Einzelrichters vom
22. und 23. April 2025, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren A3 2025 24 (BZ 2025 53 und BZ 2025 52). 3. Mit Verfügungen vom 13. Mai 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu. 4. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und von den Beschwerdegegnern wurde keine solche eingeholt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Beschwerden gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie gegen die Kostenvorschussverfügung betreffen das gleiche kantonsgerichtliche Verfahren (A3 2025 24) und die gleichen Parteien und sie stehen in einem engen sachlichen Zusam- menhang. Aus Gründen der Zweckmässigkeit sind die beiden Beschwerdeverfahren (BZ 2025 53 und BZ 2025 52) daher zu vereinigen und in einem Entscheid zu erledigen.
E. 2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltend, obwohl juristische Personen grundsätzlich nicht automatisch in den Genuss dieser Hilfe kämen, sei laut gefestigter Rechtsprechung die un- entgeltliche Rechtspflege auch für Gesellschaften in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn die Mittellosigkeit nicht selbstverschuldet sei und die Gesellschafter die Prozesskosten aufgrund von Interessenkonflikten nicht tragen könnten. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Liquidation und sei derzeit vollständig zahlungsunfähig, was direkt auf das Verhalten der Beschwerdegegner zurückzuführen sei, welche gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstossen, der Beschwerdeführerin vorsätzlich Schaden zugefügt sowie Vermögenswerte entzogen und eine zentrale Marktstellung zerstört hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge
Seite 3/6 aktuell über keinerlei Aktiven oder Liquidität und sei operativ nicht mehr tätig. Da die Be- schwerdegegner weiterhin Gesellschafter der Beschwerdeführerin seien, bestehe ein erheb- licher Interessenkonflikt, der die Beschaffung finanzieller Mittel durch andere Gesellschafter unmöglich mache. Auch eine Finanzierung durch Dritte (z.B. Investoren) sei ausgeschlossen, da kein Zugang zu externem Kapital bestehe. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei realisti- sche Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren habe strategische Bedeutung für die Zukunft der Beschwerdeführerin, die – nach Beseitigung des destruktiven Einflusses der Beschwerdegegner – in Zusammenarbeit mit der renommierten E.________ AG eine Teilnahme am Forschungs- und Entwicklungsprojekt "F.________" im Umfang von CHF 1 Million plane. Eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege würde eine fakti- sche Entrechtung der Beschwerdeführerin darstellen und die Fortführung unlauterer und schädigender Geschäftspraktiken ermöglichen. Darüber hinaus habe die Angelegenheit ge- sellschaftliche Relevanz, da sie Grundsätze der wirtschaftlichen Redlichkeit und der Transpa- renz im Gesellschaftsrecht berühre.
E. 2.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege aus, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person könne nur dann in Betracht kommen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die Kosten nicht selber aufbringen könne und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sei- en, wozu neben ihren Gesellschaftern und Organen auch interessierte Gläubiger gehörten. Als weitere Voraussetzung sei zusätzlich erforderlich, dass überhaupt ein allgemeines, d.h. öffentliches Interesse an der Weiterexistenz der juristischen Person bestehe. Im Prozess A3 2025 24 liege – soweit ersichtlich – nicht das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Abgesehen davon könnte sich die Beschwerdeführerin aber oh- nehin nicht auf ein öffentliches Interesse an ihrer Weiterexistenz stützen; ein solches mache sie denn auch nicht geltend. Sie bringe lediglich vor, die Angelegenheit habe "gesellschaftli- che Relevanz", woraus sie aber vorliegend auch mangels Substanziierung dieser angebli- chen Relevanz keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege herleiten könne.
E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, gemäss Art. 117 ZPO sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihre Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos seien. Zwar richte sich diese Regelung primär an natürliche Personen. Doch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts könne auch eine juristische Person anspruchsberechtigt sein, wenn sie über keine Mittel ver- füge, ihre Gesellschafter oder Gläubiger nicht in der Lage oder nicht bereit seien, die Pro- zesskosten zu tragen, und das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos sei. Diese Voraus- setzungen seien vorliegend klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Liquidation, sei vollständig mittellos und ihre Gesellschafter stünden in einem existenziellen Interessen- konflikt. Die aktuelle Vermögenslage sei unmittelbare Folge des treuwidrigen und geschäfts- schädigenden Verhaltens der Beschwerdegegner. Aufgrund von Verstössen gegen das Kon- kurrenzverbot, Vermögensverlagerungen und Marktmanipulationen sei die Beschwerdeführe- rin in die Insolvenz getrieben worden. Eine Finanzierung durch Dritte oder interne Mittel sei aufgrund des Zerwürfnisses ausgeschlossen. Die Klage betreffe den Ausschluss der Be- schwerdegegner, die ihre Treuepflicht verletzt hätten, was durch umfangreiche Unterlagen belegt sei. Die Rechtsbegehren seien daher weder mutwillig noch offensichtlich unbegründet. Die geplante Sanierung und Reaktivierung der Beschwerdeführerin würde nicht nur zur fi-
Seite 4/6 nanziellen Selbständigkeit, sondern auch zur vollständigen Rückzahlung der von der Ge- schäftsführerin der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfe führen. Dies stelle ein über- wiegendes öffentliches Interesse dar. Angesichts der fehlenden juristischen Ausbildung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin würde die Ablehnung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu einer faktischen Entrechtung führen. Im Verfahren ES 2024 184 habe das Kan- tonsgericht Zug der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt. Eine abweichende Entscheidung im vorliegenden Fall würde das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen.
E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Noven- verbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 4).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, die geplante Sa- nierung und Reaktivierung der Beschwerdeführerin würde nicht nur zur finanziellen Selbständigkeit, sondern auch zur vollständigen Rückzahlung der von der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfe führen. Neu ist auch das Vorbringen, ange- sichts der fehlenden juristischen Ausbildung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin würde die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einer faktischen Entrechtung führen. Ferner sind auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der im Verfahren ES 2024 184 gewährten unentgeltliche Rechtspflege neu. All diese Vorbringen erweisen sich aufgrund des Novenverbots als unzulässig und sind daher unbeachtlich.
E. 5 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Dieser Anspruch ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Per- sonen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, son- dern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen ge- sellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Erforderlich ist zudem, dass das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege be- ansprucht wird, die Weiterexistenz der betreffenden juristischen Person sichert (Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2024 vom 13. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 6 Die Beschwerdeführerin legte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren dar, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen erfüllt sind. Zunächst liegt nicht das einzi- ge Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit. Vielmehr geht es im Verfahren A3 2025 24 um den Ausschluss der Beschwerdegegner aus der Gesellschaft. Ob die Beschwerdeführerin danach, wie von ihr geltend gemacht wird, saniert werden kann, falls sie mit diesem Rechts-
Seite 5/6 begehren durchdringt, ist vollkommen ungewiss. Es kann daher auch nicht gesagt werden, das Verfahren A3 2025 24, für das die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, werde die Weiterexistenz der Beschwerdeführerin sichern. Zudem wurde von der Beschwerdeführe- rin nicht ansatzweise dargetan, dass die an ihr wirtschaftlich beteiligten Beschwerdegegner mittellos sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit offenkundig als unbegründet, weshalb es von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde.
E. 7 Demgemäss hat die Vorinstanz für die Durchführung des Verfahrens A3 2025 24 von der Be- schwerdeführerin zu Recht einen Kostenvorschuss verlangt. Die Höhe von CHF 30'000.00 für den bezifferten Streitwert von rund CHF 2,4 Mio. erweist sich als angemessen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7) und wurde von der Beschwerdeführerin überdies auch nicht beanstan- det.
E. 8 Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden gegen den Entscheid vom 22. April 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und gegen die Kostenvorschussverfügung vom
23. April 2025 als unbegründet und sind abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Vernehmlas- sung eingeladen worden waren, hat sie hingegen nicht zu entschädigen. Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 6/6
- Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2025 24 und UP 2025 51) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 52 BZ 2025 53 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 1. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen
1. C.________,
2. D.________, Beschwerdegegner, betreffend unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss (Beschwerde gegen die Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
22. und 23. April 2025)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 17. März 2025 (Eingang: 16. April 2025) erhob die A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen ihre Gesellschafter C.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und verlangte deren Aus- schluss wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen. Den Streitwert bezifferte sie auf CHF 2'427'430.00 (Verfahren A3 2025 24). Ferner stellte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag (Eingang: 16. April 2025) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Durchführung des Verfahrens A3 2025 24 (Verfahren UP 2025 51). Mit Entscheid vom 22. April 2025 wies der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts dieses Gesuch ab. Ferner verlangte er am 23. April 2025 von der Beschwerdeführerin zur Durch- führung des Verfahren A3 2025 24 einen Kostenvorschuss von CHF 30'000.00. 2. Sowohl gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als auch gegen die Kostenvorschussverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit zwei separaten Eingaben vom 2. Mai 2025 (Datum Poststempel: 10. Mai 2025) jeweils Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte die Aufhebung der Entscheide des Einzelrichters vom
22. und 23. April 2025, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren A3 2025 24 (BZ 2025 53 und BZ 2025 52). 3. Mit Verfügungen vom 13. Mai 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu. 4. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und von den Beschwerdegegnern wurde keine solche eingeholt. Erwägungen 1. Die Beschwerden gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie gegen die Kostenvorschussverfügung betreffen das gleiche kantonsgerichtliche Verfahren (A3 2025 24) und die gleichen Parteien und sie stehen in einem engen sachlichen Zusam- menhang. Aus Gründen der Zweckmässigkeit sind die beiden Beschwerdeverfahren (BZ 2025 53 und BZ 2025 52) daher zu vereinigen und in einem Entscheid zu erledigen. 2. 2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltend, obwohl juristische Personen grundsätzlich nicht automatisch in den Genuss dieser Hilfe kämen, sei laut gefestigter Rechtsprechung die un- entgeltliche Rechtspflege auch für Gesellschaften in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn die Mittellosigkeit nicht selbstverschuldet sei und die Gesellschafter die Prozesskosten aufgrund von Interessenkonflikten nicht tragen könnten. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Liquidation und sei derzeit vollständig zahlungsunfähig, was direkt auf das Verhalten der Beschwerdegegner zurückzuführen sei, welche gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstossen, der Beschwerdeführerin vorsätzlich Schaden zugefügt sowie Vermögenswerte entzogen und eine zentrale Marktstellung zerstört hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge
Seite 3/6 aktuell über keinerlei Aktiven oder Liquidität und sei operativ nicht mehr tätig. Da die Be- schwerdegegner weiterhin Gesellschafter der Beschwerdeführerin seien, bestehe ein erheb- licher Interessenkonflikt, der die Beschaffung finanzieller Mittel durch andere Gesellschafter unmöglich mache. Auch eine Finanzierung durch Dritte (z.B. Investoren) sei ausgeschlossen, da kein Zugang zu externem Kapital bestehe. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei realisti- sche Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren habe strategische Bedeutung für die Zukunft der Beschwerdeführerin, die – nach Beseitigung des destruktiven Einflusses der Beschwerdegegner – in Zusammenarbeit mit der renommierten E.________ AG eine Teilnahme am Forschungs- und Entwicklungsprojekt "F.________" im Umfang von CHF 1 Million plane. Eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege würde eine fakti- sche Entrechtung der Beschwerdeführerin darstellen und die Fortführung unlauterer und schädigender Geschäftspraktiken ermöglichen. Darüber hinaus habe die Angelegenheit ge- sellschaftliche Relevanz, da sie Grundsätze der wirtschaftlichen Redlichkeit und der Transpa- renz im Gesellschaftsrecht berühre. 2.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege aus, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person könne nur dann in Betracht kommen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die Kosten nicht selber aufbringen könne und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sei- en, wozu neben ihren Gesellschaftern und Organen auch interessierte Gläubiger gehörten. Als weitere Voraussetzung sei zusätzlich erforderlich, dass überhaupt ein allgemeines, d.h. öffentliches Interesse an der Weiterexistenz der juristischen Person bestehe. Im Prozess A3 2025 24 liege – soweit ersichtlich – nicht das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Abgesehen davon könnte sich die Beschwerdeführerin aber oh- nehin nicht auf ein öffentliches Interesse an ihrer Weiterexistenz stützen; ein solches mache sie denn auch nicht geltend. Sie bringe lediglich vor, die Angelegenheit habe "gesellschaftli- che Relevanz", woraus sie aber vorliegend auch mangels Substanziierung dieser angebli- chen Relevanz keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege herleiten könne. 3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, gemäss Art. 117 ZPO sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihre Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos seien. Zwar richte sich diese Regelung primär an natürliche Personen. Doch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts könne auch eine juristische Person anspruchsberechtigt sein, wenn sie über keine Mittel ver- füge, ihre Gesellschafter oder Gläubiger nicht in der Lage oder nicht bereit seien, die Pro- zesskosten zu tragen, und das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos sei. Diese Voraus- setzungen seien vorliegend klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Liquidation, sei vollständig mittellos und ihre Gesellschafter stünden in einem existenziellen Interessen- konflikt. Die aktuelle Vermögenslage sei unmittelbare Folge des treuwidrigen und geschäfts- schädigenden Verhaltens der Beschwerdegegner. Aufgrund von Verstössen gegen das Kon- kurrenzverbot, Vermögensverlagerungen und Marktmanipulationen sei die Beschwerdeführe- rin in die Insolvenz getrieben worden. Eine Finanzierung durch Dritte oder interne Mittel sei aufgrund des Zerwürfnisses ausgeschlossen. Die Klage betreffe den Ausschluss der Be- schwerdegegner, die ihre Treuepflicht verletzt hätten, was durch umfangreiche Unterlagen belegt sei. Die Rechtsbegehren seien daher weder mutwillig noch offensichtlich unbegründet. Die geplante Sanierung und Reaktivierung der Beschwerdeführerin würde nicht nur zur fi-
Seite 4/6 nanziellen Selbständigkeit, sondern auch zur vollständigen Rückzahlung der von der Ge- schäftsführerin der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfe führen. Dies stelle ein über- wiegendes öffentliches Interesse dar. Angesichts der fehlenden juristischen Ausbildung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin würde die Ablehnung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu einer faktischen Entrechtung führen. Im Verfahren ES 2024 184 habe das Kan- tonsgericht Zug der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt. Eine abweichende Entscheidung im vorliegenden Fall würde das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen. 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Noven- verbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 4). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, die geplante Sa- nierung und Reaktivierung der Beschwerdeführerin würde nicht nur zur finanziellen Selbständigkeit, sondern auch zur vollständigen Rückzahlung der von der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfe führen. Neu ist auch das Vorbringen, ange- sichts der fehlenden juristischen Ausbildung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin würde die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einer faktischen Entrechtung führen. Ferner sind auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der im Verfahren ES 2024 184 gewährten unentgeltliche Rechtspflege neu. All diese Vorbringen erweisen sich aufgrund des Novenverbots als unzulässig und sind daher unbeachtlich. 5. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Dieser Anspruch ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Per- sonen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, son- dern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen ge- sellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Erforderlich ist zudem, dass das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege be- ansprucht wird, die Weiterexistenz der betreffenden juristischen Person sichert (Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2024 vom 13. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). 6. Die Beschwerdeführerin legte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren dar, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen erfüllt sind. Zunächst liegt nicht das einzi- ge Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit. Vielmehr geht es im Verfahren A3 2025 24 um den Ausschluss der Beschwerdegegner aus der Gesellschaft. Ob die Beschwerdeführerin danach, wie von ihr geltend gemacht wird, saniert werden kann, falls sie mit diesem Rechts-
Seite 5/6 begehren durchdringt, ist vollkommen ungewiss. Es kann daher auch nicht gesagt werden, das Verfahren A3 2025 24, für das die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, werde die Weiterexistenz der Beschwerdeführerin sichern. Zudem wurde von der Beschwerdeführe- rin nicht ansatzweise dargetan, dass die an ihr wirtschaftlich beteiligten Beschwerdegegner mittellos sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit offenkundig als unbegründet, weshalb es von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde. 7. Demgemäss hat die Vorinstanz für die Durchführung des Verfahrens A3 2025 24 von der Be- schwerdeführerin zu Recht einen Kostenvorschuss verlangt. Die Höhe von CHF 30'000.00 für den bezifferten Streitwert von rund CHF 2,4 Mio. erweist sich als angemessen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7) und wurde von der Beschwerdeführerin überdies auch nicht beanstan- det. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden gegen den Entscheid vom 22. April 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und gegen die Kostenvorschussverfügung vom
23. April 2025 als unbegründet und sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Vernehmlas- sung eingeladen worden waren, hat sie hingegen nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2025 24 und UP 2025 51) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: